§ 4 – Risikomanagement
(1) Die Verpflichteten müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist. (2) Das Risikomanagement umfasst eine Risikoanalyse nach § 5 sowie interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6. (3) Verantwortlich für das Risikomanagement sowie für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Bestimmungen in diesem und anderen Gesetzen sowie in den aufgrund dieses und anderer Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen ist ein zu benennendes Mitglied der Leitungsebene. Die Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung dieses Mitglieds. (4) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 müssen über ein wirksames Risikomanagement einschließlich gruppenweiter Verfahren verfügen: bei der Vermittlung von Kaufverträgen und normal bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen mit einer monatlichen Nettokaltmiete oder Nettokaltpacht in Höhe von mindestens 10 000 Euro. normal arabic (5) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 müssen über ein wirksames Risikomanagement einschließlich gruppenweiter Verfahren verfügen: als Güterhändler bei folgenden Transaktionen: a) Transaktionen im Wert von mindestens 10 000 Euro über Kunstgegenstände, normal b) Transaktionen über hochwertige Güter nach § 1 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1, bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 2 000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen, oder normal c) Transaktionen über sonstige Güter, bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 10 000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen, und normal alpha normal als Kunstvermittler und Kunstlagerhalter bei Transaktionen im Wert von mindestens 10 000 Euro. normal arabic
Kurz erklärt
- Verpflichtete müssen ein effektives Risikomanagement zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben, das zu ihrer Geschäftstätigkeit passt.
- Das Risikomanagement beinhaltet eine Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen.
- Ein Mitglied der Leitungsebene ist verantwortlich für das Risikomanagement und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
- Bestimmte Verpflichtete müssen ein Risikomanagement für Transaktionen mit hohen Beträgen, wie Kauf- und Mietverträgen, implementieren.
- Güterhändler und Kunstvermittler müssen ebenfalls Risikomanagement für Transaktionen mit hohen Barzahlungen einführen.